d) Art. 15 UeV bestimmt, dass Standplätze für gemeinschaftliche Kehrichtsammelstellen an den im Überbauungsplan gekennzeichneten Stellen zu schaffen sind. Die gekennzeichneten Plätze der Kehrrichtsammelstellen sind im Überbauungsplan als ungefähre Standorte eingezeichnet.24 Nach Art. 18 Abs. 2 Abfallreglement25 bestimmt die Bauabteilung den Standort für Container und grössere Sammelstellen. Die vorgenommene Verschiebung von der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. Q.________ auf die Gemeinschaftsparzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ beträgt lediglich 10 Meter.