b) Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, die im UeO-Plan gekennzeichneten Stellen der Kehrichtsammelstellen seien ungefähre Standorte. Der im Baugesuch festgelegte Standort (10 m ab der R.________strasse) sei in Absprache mit der Bauverwaltung Aarberg erfolgt. Der Standort in der UeO liege auf privatem Grundstück und direkt bei der Bushaltestelle, welche das Beladen der Kehrichtfahrzeuge durch die hohe Haltestellenkante massiv erschweren würde.