a) Der Beschwerdeführer moniert den Containerstandort als UeO-widrig. Dieser sei unzulässig auf die Promenade und damit auf die Gemeinschaftsparzelle verschoben worden. Er grenze unmittelbar an die Einfamilienhäuser, insbesondere an die Parzelle des Beschwerdeführers, an. Die Gründe der Beschwerdegegnerin für die Verschiebung des Containerstandortes seien nicht nachvollziehbar. Container würden an der Strasse abgeholt. Der neue Containerstandort verursache Lärm, Gestank und weitere Immissionen, welche die nicht betroffenen Einfamilienhäuser nicht hinzunehmen hätten.