Insofern entspricht der vorgebrachte Zugewinn von Land auf der Strassenseite der Mehrfamilienhäuser lediglich dem subjektiven Gefühl des Beschwerdeführers und nicht den örtlichen Gegebenheiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage des Beschwerdeführers, die Spielfläche sei von 14 m auf 4.5 m an das Grundstück des Beschwerdeführers herangerückt. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5.