10 UeV und der Freihaltebereich im UeO-Plan auf der Westseite des UeO-Perimeters zusätzlich die Sicherung der Erschliessung weiterer zukünftiger Siedlungen im Bereich «Allmändrieder Nord». Auch steht der entlang der westlichen Perimetergrenze führende Weg nach Art. 11 UeV weiterhin als landwirtschaftliche Erschliessung der «nördlichen Allmändrieder» zur Verfügung. Dass durch die Ausgestaltung der Promenade aber ein Zugewinn von Land für die Mehrfamilienhäuser entsteht, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht begründet. Es ist überdies weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse für die Einfamilienhäuser nachteilig ist.