13 Abs. 5 UeV erwähnte, mögliche künftige Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse als Erschliessung weiterer, nördlich anschliessender Siedlungsgebiete und stellt diese sicher. Dass die projektierte Nord-Süd-Achse sich zurzeit nicht als Erschliessung des nördlichen Landwirtschaftslandes ausgestaltet, ist somit nicht zu beanstanden, zumal wie gesagt der Platz durch die im UeO-Plan ausgewiesene Fläche der Nord-Süd-Achse auch für einen allfälligen Ausbau gesichert ist. Im Übrigen regeln Art. 10 UeV und der Freihaltebereich im UeO-Plan auf der Westseite des UeO-Perimeters zusätzlich die Sicherung der Erschliessung weiterer zukünftiger Siedlungen im Bereich «Allmändrieder Nord».