Weiter ist es unbestritten, dass das Bauprojekt eine schmalere Strasse als Nord-Süd-Achse vorsieht, als das ganze hierfür bereit gestellte Feld im Überbauungsplan ermöglichen würde. Das Feld im UeO-Plan gibt einzig die Lage der Nord-Südachse bzw. deren mögliche Platzierung an. Die Ausgestaltung der Nord-Südachse ist hingegen in den UeV geregelt. Eine allfällige Mindestbreite ist nicht geregelt. Die Breite im UeO-Plan berücksichtigt dabei offensichtlich die in Art. 13 Abs. 5 UeV erwähnte, mögliche künftige Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse als Erschliessung weiterer, nördlich anschliessender Siedlungsgebiete und stellt diese sicher.