Art. 13 Abs. 4 UeV schreibt weiter eine angemessene Anzahl an Sitzgelegenheiten vor. Damit ist weder die genaue Anzahl noch die Art von Sitzgelegenheiten vorgegeben, mithin besteht auch hier ein erheblicher Ermessensspielraum für die Bauherrin bzw. die Beschwerdegegnerin. Mit der Wahl von drei Sitzbänken auf einer ca. 100 m langen Promenade entspricht vorliegendes Bauprojekt gemäss der Gemeinde Aarberg der Vorschrift von Art. 13 Abs. 4 UeV. Auch diese Beurteilung der Gemeinde Aarberg überzeugt, ebenso wie die gewählten Standorte von zwei Sitzbänken bei der Spielfläche sowie von einer dritten Sitzbank im Bereich der Kreuzung Nord- Süd- sowie Ost-West-Verbindung.