Diese Beurteilung der Gemeinde Aarberg als Vorinstanz überzeugt. Zudem besteht aufgrund der Belegung der Seite der Promenade der Einfamilienhäuser mit Werkleitungen ein sachlicher Grund für die einseitige Bepflanzung der Promenade auf der Seite der Mehrfamilienhäuser. Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht näher zu begründen, weshalb Art. 13 Abs. 4 UeV durch vorliegend geplante Nord-Süd-Achse im Bauprojekt nicht eingehalten werde.