Gemeindevorschriften mit selbständiger Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Norm sodann ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu: Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar auslegt, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.22 Die Gemeinde Aarberg kennt die Allee-Bestände in ihrer Gemeinde am besten und hat vorliegend erwogen, die Bepflanzung der Promenade mit sechs Bäume an einer Strassenseite entspricht den Voraussetzungen der UeO «G.________» und erfüllt konkret die Anforderungen an eine Baumallee gemäss Art. 13 Abs. 4 UeV. Diese Beurteilung der Gemeinde Aarberg als Vorinstanz überzeugt.