Die obgenannten Bestimmungen in der UeO «G.________» gewähren einer Bauherrschaft und damit der Beschwerdegegnerin einen grossen Ermessensspielraum bei der Erstellung und Ausgestaltung der Langsamverkehrsachse Nord-Süd. Insbesondere wird weder vorgeschrieben, wie viele Bäume die Allee aufzuweisen hat noch wo und wie diese anzuordnen sind. Es ist auch nicht vorgeschrieben, beidseitig der Strasse Bäume zu pflanzen. Die Beschwerdegegnerin begründet die einseitige Bepflanzung der Promenade mit Bäumen auf der Seite der Mehrfamilienhäuser damit, dass die Strassenseite der Einfamilienhäuser durch Werkleitungen belegt sei.