13 Abs. 4 UeV schreibt vor, die Langsamverkehrsachse Nord-Süd soll den Charakter einer Promenade erhalten und ist entsprechend zu gestalten. Vorgeschrieben sind die Anlage einer Baumallee, welche im Überbauungsplan als Prinzip dargestellt ist, sowie die Erstellung einer angemessenen Anzahl von Sitzgelegenheiten. Anzahl und Standorte der Alleebäume sind frei wählbar und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuweisen. Gemäss Art. 13 Abs. 6 UeV ist Planung, Finanzierung und Erstellung der Langsamverkehrsachse Nord-Süd inklusive Verbindungsweg zur privaten Zufahrtsstrasse im Sektor «Einfamilienhäuser» Sache der Grundeigentümer.