d) Die Langsamverkehrsachse Nord-Süd ist in Art. 13 UeV geregelt. Nach Art. 13 Abs. 2 UeV dient diese, für den motorisierten Verkehr gesperrte, Strasse als zentrale Erschliessung und gleichzeitig als trennendes Element für die beiden Sektoren «Einfamilienhäuser» und «Mehrfamilienhäuser». Die Lage, Abmessung und Anbindung der Nord-Süd-Achse ans übergeordnete Strassennetz sind im UeO-Plan festgelegt (Art. 13 Abs. 3 UeV). Art. 13 Abs. 4 UeV schreibt vor, die Langsamverkehrsachse Nord-Süd soll den Charakter einer Promenade erhalten und ist entsprechend zu gestalten.