b) Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, die Lage der Allee-Bäume sei im UeO- Situationsplan schematisch in der Mitte der Nord-Süd-Achse dargestellt. Art. 13 Abs. 4 UeV bezeichne die Baumallee als «im Überbauungsplan als Prinzip dargestellt». Die genaue Lage (linker- oder rechter Strassenrand) sei nicht definiert und könne im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt werden. Die Strassenseite der Einfamilienhäuser sei durch 19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210).