Zudem sei der Abstand der Mehrfamilienhaus-Blöcke zur Promenade und zur Spielwiese gering, was den Platz für die Baumallee sowie die grüne Hecke und die hochstämmigen Bäume auf der Spielwiese beschränke. Promenade und Spielwiese stellten eine ortsfeste Anlage dar, bei der ein Interessensausgleich nach USG stattzufinden habe. Die einseitige Interessensauslegung zugunsten des Baukonsortiums hätte sorgfältig überprüft werden müssen und insbesondere eine Anhörung wäre angezeigt gewesen. Alle angesprochenen Punkte hätten nachteilige Auswirkungen auf die Einfamilienhäuser. Dies widerspreche dem Prinzip der schonenden Rechtsausübung gemäss Art. 2 ZGB19.