g) Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Ausstandsbegehren in der Replik vom 6. Dezember 2021zusätzlich vor, die Gemeinde Aarberg habe das Baufeld D sowie die Abänderungen der ZPP ohne weitere Auflagen, namentlich mit Bezug zu Grenzgebieten Promenade und Spielwiese, für das Baukonsortium freigegeben. Es sei stossend, habe die Gemeinde Aarberg die UeO «G.________» als «formal kleine Abänderung» – gemeint ist offenbar die Anpassung der UeO im geringfügigen Verfahren – gutgeheissen. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und im falschen Verfahren vorgebracht. Gegen den kommunalen Beschluss, die UeO «G.________» geringfügig abzuändern, hätte der