vorgebrachten Ausstandsregeln gemäss Art. 9 VRPG sind diejenigen auf kommunaler Ebene deutlich eingeschränkt. Andererseits ist ein unmittelbares persönliches Interesse der vom Beschwerdeführer als befangen gerügten Personen durch seine Vorbringen in der Beschwerde vom 6. September 2021 und in der Replik vom 6. Dezember 2021 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt einzig äusserst vage Vorwürfe vor. Ein konkretes unmittelbares persönliches Interesse einer einzelnen Person vermag er nicht zu begründen. Die Beantwortung einer baurechtlichen Voranfrage bewegt sich zudem ohne weiteres im üblichen Rahmen der Ausübung der Verwaltungstätigkeit.