f) Selbst, wenn das Ausstandsbegehren rechtzeitig eingelangt wäre, ist eine Befangenheit des Gemeindepräsidenten und des Präsidenten der Baukommission vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Einerseits gelten in den gemeindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.18 Ausstandpflichtig ist demnach insbesondere, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 GG). Im Vergleich zu den allgemeinen und vom Beschwerdeführer