Der Beschwerdeführer wiederspricht dem in seiner Replik vom 6. Dezember 2021 nicht. Auch bringt er nicht vor, weshalb er die nach ihm verletzten Ausstandspflichten erst im Beschwerdeverfahren vorbringen konnte. Entsprechend der genannten Rechtsprechung hätte der auch bereits im Baubewilligungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer allfällige Ausstandsgründe bereits im Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Eine Ausnahme, welche ein längeres Zuwarten mit den entsprechenden Vorbringen rechtfertigen könnte, ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.