e) Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Beschwerde vom 6. September 2021 erstmals, der Gemeindepräsident und der Präsident der Baukommission hätten in den Ausstand treten müssen. Es verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen.16 Gemäss der Gemeinde Aarberg habe der Beschwerdeführer die Voranfrage vom 22. Januar 2019 in den Bauakten einsehen können. Der Beschwerdeführer wiederspricht dem in seiner Replik vom 6. Dezember 2021 nicht.