Es bleibe die Vermutung, dass er den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens vorerst habe abwarten wollen. Die I.________ AG, welche die Voranfrage eingereicht habe, sei sodann von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, nicht von der Gemeinde Aarberg. Somit habe kein Behördenmitglied, das sich mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben befasst habe, ein unmittelbares persönliches Interesse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 GG13 gehabt. Ebenso wenig sei Art. 47 Abs. 2 GG verletzt worden.