Es komme hinzu, dass es sich bei der in der Beschwerde erwähnten Voranfrage wie üblich um eine Auskunft mit informativem Charakter handle, welche die Behörde in einem allfälligen nachfolgenden Bewilligungsverfahren nicht binde und auch keine Vertrauensposition schaffe. Die Gemeinde Aarberg weise jeweils ausdrücklich darauf hin. Der Beschwerdeführer, dem die Voranfrage vom 22. Januar 2019 als Teil der Bauakten bekannt gewesen sein dürfte und welcher zudem bereits im Baubewilligungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte schon längst die angebliche Befangenheit rügen können. Es bleibe die Vermutung, dass er den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens vorerst habe abwarten wollen.