24 Abs. 2 BauG, Art. 7 und 8 LSV). Es sei stossend, dass die Bruttogeschossfläche, die Ausnützungsziffer und die Erweiterung Tiefgarage Ost (Richtung Promenade) als «formal kleine Abänderungen» durch die Gemeindebehörden gutgeheissen und Vorteile einseitig ohne Abgeltung zugesprochen worden seien. b) Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb eine Verletzung der Ausstandspflicht betreffend den Gemeindepräsidenten und den Präsidenten der Baukommission im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens bestehen solle. Weder die beiden Herren noch von ihnen beherrschte Firmen seien an der Gemeinschaftsparzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ beteiligt.