Der Gemeindepräsident und der Präsident der Baukommission hätten nach den Regeln des VRPG12 wegen Anscheins von Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Denn auch wenn das Konsortium rein formell nicht mehr direkt betroffen sei, habe es natürlich ein Interesse daran, die Wünsche der Mehrzahl der Eigentümer zu befriedigen.