BauG vor (Erwägung 2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Koordination zwischen der Spielfläche und der Promenade ist demnach unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 4. Befangenheit / Ausstand a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 6. September 2021 vor, die Stellungnahme der Gemeinde Aarberg zur Voranfrage der I.________ AG sei vom Gemeindepräsidenten unterschrieben worden, der Teil des Baukonsortiums MFH 5/15 BVD 110/2021/160