a) In seiner Replik vom 6. Dezember 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen nach Art. 32c BauG für die Erteilung einer Teilbaubewilligung seien nicht gegeben. Es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Spielwiese und Promenade. Die in der UeO formulierten Abgrenzungen bei der Promenade bzw. Allee sowie Spielwiese umfassten Baumreihen zu Baufeld D und E und den nördlichen Promenadeanteil mit der Allee zur Parzelle des Beschwerdeführers hin. Betrachte man den Plan für die nördliche Erweiterung «Allmändrieder Nord» mit, seien dort auch auf der letzten Seite Baumreihen vorgesehen.