Insofern der Beschwerdeführer diese fehlenden Baumreihen und Lärmemissionen von der Spielfläche in seiner Beschwerde rügt, ist auf diese folglich nicht einzutreten. Demzufolge ist auch der Vorwurf an die Gemeinde Aarberg, es fehle ihr an Fachwissen für die Beurteilung der Lärmsituation der Spielweise, nicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die Einholung eines vom Beschwerdeführer geforderten Fachgutachtens über die Lärmsituation. Im Übrigen ist auf das vom Beschwerdeführer selber eingeleitete, bei der Gemeinde Aarberg hängige, baupolizeiliche Verfahren zu verweisen. 3. Koordinationsbedarf Spielfläche und Promenade