Streitgegenstand sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nur die bewilligten baulichen Massnahmen gemäss der Auflistung unter Ziffer I.1 vorangehend. Die Bepflanzung entlang der Baufelder D und E mit hochstämmigen Baumreihen und allfällige Lärmemissionen der Spielfläche bilden demgegenüber nicht Streitgegenstand. Die verwirrende Bezeichnung der Verfügung vom 4. August 2021 als «Teil-Baubewilligung Nr. 1» ändert daran nichts. Insofern der Beschwerdeführer diese fehlenden Baumreihen und Lärmemissionen von der Spielfläche in seiner Beschwerde rügt, ist auf diese folglich nicht einzutreten.