Bezogen auf das Baugesuch vom 15. September 2020 liegt jedenfalls keine Teilbaubewilligung im Sinne von Art. 32c BauG vor. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Umfang des Baubewilligungsverfahrens klar beschränkt war auf «Fertigstellung der Nord-Süd- Verbindungsstrasse (Strassenbau), Strassenentwässerung, Umgebungsgestaltung zwischen dem Strassenkörper und den Mehrfamilienhäusern, Verschieben des Velounterstandes und Neubau Containerstandort». Die Baumreihen zwischen der Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ und den Baufeldern D und E waren somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids.