und den Baufeldern D und E enthalten. Es ist für die BVD somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. Juni 2021 die Gemeinde Aarberg um die Erteilung einer Teilbaubewilligung ersuchte und letztere die Verfügung vom 4. August 2021 als «Teilbaubewilligung» bezeichnete. Bezogen auf das Baugesuch vom 15. September 2020 liegt jedenfalls keine Teilbaubewilligung im Sinne von Art.