Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer die Bepflanzung entlang der Baufelder D und E als Bestandteil des Baugesuchs ansieht und in seine Auflistung unter Erwägung 2a vorangehend entgegen der Auflistung im angefochtenen Bauentscheid vom 4. August 2021 aufführt. Das Baugesuch hat vielmehr von Anfang an keine Baumreihen zwischen der Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ und den Baufeldern D und E enthalten.