c) Anfechtungsobjekt in vorliegendem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021, bezeichnet als «Teil-Baubewilligung Nr. 1». Der Streitgegenstand eines Verfahrens braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41).