b) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 hingegen fest, die Baumreihe zwischen der Spielfläche und den Baufeldern D und E sei nicht Bestandteil des Baugesuchs «Fertigstellung Nord-Süd-Achse». Weiter bestreitet sie sinngemäss eine übermässige Lärmbelastung durch die Spielfläche. Die Lage und Grösse derselben entspreche der UeO. Zudem werde mit vorliegendem Baugesuch eine Hecke zwischen der Spielfläche und der Nord-Süd-Achse gepflanzt. Dies sei ein freiwilliges Entgegenkommen ihrerseits zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes der Liegenschaft des Beschwerdeführers.