Mit Replik vom 6. Dezember 2021 beanstandet der Beschwerdeführer, der Gemeinde Aarberg fehle das notwendige Fachwissen für die Beurteilung einer zusätzlichen Verdichtung. Dies zeige die baupolizeiliche Unterlassung der Baumreihen als Abgrenzung zu Baufeld D und E sowie die bagatellisierende Begründung von Alltagslärm der Spielwiese, was bei nochmaliger Verdichtung ungenügend abgeklärt sei (Art. 7 LSV7). Nach Art. 33a BauG hätten die Gemeinden Expertise zu beschaffen, falls sie nicht selber darüber verfügten. Nach Auskunft der Fachstelle für Lärm bei der Kantonspolizei Bern hätte die Spielwiese durch die zusätzliche Verdichtung einer Neubeurteilung bedurft.