Die Spielfläche sei damit völlig ungeschützt durch Bäume und weitere landschaftsarchitektonische Massnahmen, obwohl die UeO solche vorsehe. Der Lärmschutz sei für Besitzer der Einfamilienhäuser ungenügend, weshalb nach dem Vorsorgeprinzip eine Lärmprognose zu erstellen, der Lärm an der Quelle und die Emissionen zu begrenzen seien (Art. 11 f. USG6).