Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die im Vorverfahren nebst der getätigten Einsprache ebenfalls eingereichte, baupolizeiliche Anzeige. Darin sei gerügt worden, dass die Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ gegenüber den Baufeldern D und E gemäss der UeO mit einer hochstämmigen Baumreihe sowie allenfalls weiteren landschaftsarchitektonischen Massnahmen visuell abzugrenzen sei. Dies habe die Bauherrschaft jedoch unterlassen. Die Spielfläche sei damit völlig ungeschützt durch Bäume und weitere landschaftsarchitektonische Massnahmen, obwohl die UeO solche vorsehe.