Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. September 2021 gegen die Verfügung der Gemeinde Aarberg vom 4. August 2021 zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. H.________, die unmittelbar an die Bauparzelle Aarberg Gbbl Nr. A.________ grenzt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren