4. Mit unaufgeforderter Replik vom 6. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer neu geltend, der Gemeinde Aarberg fehle das notwendige Fachwissen bei einer zusätzlichen Verdichtung. Durch die Verlagerung des Containerstandortes und des Veloständers an bzw. auf die Promenade stehe weiter die Zweckentfremdung der Promenade in Frage. Zudem genüge die Planung und Umsetzung der Promenade nicht den Vorgaben des neuen Klimaartikels in der Kantonsverfassung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen