3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,4 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde Aarberg hält mit Eingabe vom 30. September 2021 an ihrer Verfügung vom 4. August 2021 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.