1. Am 24. September 2020 ging bei der Gemeinde Aarberg das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 für die Fertigstellung der Nord-Süd-Verbindung gemäss der Überbauungsordnung (UeO) «G.________»1 ein. Die Bauparzellen Aarberg Gbbl. Nrn. A.________, B.________ und F.________ liegen in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 13 «G.________» gemäss Art. 33 Abs. 11 GBR2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Aarberg ein.