Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/160 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 25. Januar 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ und E.________ Beschwerdegegnerin sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarberg, Bauabteilung, Stadtplatz 46, 3270 Aarberg betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarberg vom 4. August 2021 (Fertigstellung der Nord-Süd-Verbindung gemäss UeO «G.________») I. Sachverhalt 1. Am 24. September 2020 ging bei der Gemeinde Aarberg das Baugesuch der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2020 für die Fertigstellung der Nord-Süd-Verbindung gemäss der Überbauungsordnung (UeO) «G.________»1 ein. Die Bauparzellen Aarberg Gbbl. Nrn. A.________, B.________ und F.________ liegen in der Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 13 «G.________» gemäss Art. 33 Abs. 11 GBR2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine baupolizeiliche Anzeige bei der Gemeinde Aarberg ein. Im vorinstanzlichen Baubewilligungsverfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Aarberg sodann um die Beschränkung der Baubewilligung auf eine Teilbaubewilligung.3 Mit als «Teil-Baubewilligung Nr. 1» bezeichneter Verfügung vom 4. August 2021 erteilt die Gemeinde Aarberg die Baubewilligung für die Fertigstellung der Nord-Süd- 1 Überbauungsordnung (UeO) «G.________» der Gemeinde Aarberg, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 29. Juli 2008. Die UeO beinhaltet einen Überbauungsplan (UeP) und Überbauungsvorschriften (UeV) vom 30. Juni 2008, mit Änderungen vom 20. April 2009, vom 17. Oktober 2011 und vom 10. November 2014. 2 Baureglement der Einwohnergemeinde Aarberg vom 31. Mai 2007 mit Änderungen bis 26. Mai 2011 (GBR). 3 Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2021, Vorakten, Ziffer 2. 1/15 BVD 110/2021/160 Verbindung gemäss UeO «G.________». Dabei hielt die Gemeinde Aarberg den Umfang der Baubewilligung wie folgt fest: - Fertigstellung der Nord-Süd-Verbindungsstrasse (Strassenbau) - Strassenentwässerung - Umgebungsgestaltung zwischen dem Strassenkörper und den Mehrfamilienhäusern - Verschieben des Velounterstandes - Neubau Containerstandort 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 6. September 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei die Teilbaubewilligung Nr. 1 vom 4.8.2021 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Ausführungen abzuändern und mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen. 2. Allenfalls sei die Teilbaubewilligung Nr. 1 vom 4.8.2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei vor einem Entscheid eine Instruktionsverhandlung durchzuführen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - » 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,4 führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein. Die Gemeinde Aarberg hält mit Eingabe vom 30. September 2021 an ihrer Verfügung vom 4. August 2021 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2021 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers. 4. Mit unaufgeforderter Replik vom 6. Dezember 2021 macht der Beschwerdeführer neu geltend, der Gemeinde Aarberg fehle das notwendige Fachwissen bei einer zusätzlichen Verdichtung. Durch die Verlagerung des Containerstandortes und des Veloständers an bzw. auf die Promenade stehe weiter die Zweckentfremdung der Promenade in Frage. Zudem genüge die Planung und Umsetzung der Promenade nicht den Vorgaben des neuen Klimaartikels in der Kantonsverfassung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG5 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde vom 6. September 2021 gegen die Verfügung der Gemeinde Aarberg vom 4. August 2021 zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. H.________, die unmittelbar an die Bauparzelle Aarberg Gbbl Nr. A.________ grenzt. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2/15 BVD 110/2021/160 als Einsprecher teilgenommen und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen. Er ist damit durch die vorinstanzliche Verfügung formell und materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 6. September 2021 auf, im Baugesuch vom 23. September 2020 hätte die Beschwerdegegnerin um folgende baulichen Massnahmen ersucht: - Fertigstellung der Nord-Süd-Verbindungsstrasse (Strassenbau) - Strassenentwässerung - Umgebungsgestaltung zwischen Strassenkörper und Mehrfamilienhäusern - Verschieben des Velounterstandes - Neubau Containerstandort - Bepflanzung entlang der Baufelder D und E Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die im Vorverfahren nebst der getätigten Einsprache ebenfalls eingereichte, baupolizeiliche Anzeige. Darin sei gerügt worden, dass die Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ gegenüber den Baufeldern D und E gemäss der UeO mit einer hochstämmigen Baumreihe sowie allenfalls weiteren landschaftsarchitektonischen Massnahmen visuell abzugrenzen sei. Dies habe die Bauherrschaft jedoch unterlassen. Die Spielfläche sei damit völlig ungeschützt durch Bäume und weitere landschaftsarchitektonische Massnahmen, obwohl die UeO solche vorsehe. Der Lärmschutz sei für Besitzer der Einfamilienhäuser ungenügend, weshalb nach dem Vorsorgeprinzip eine Lärmprognose zu erstellen, der Lärm an der Quelle und die Emissionen zu begrenzen seien (Art. 11 f. USG6). Mit Replik vom 6. Dezember 2021 beanstandet der Beschwerdeführer, der Gemeinde Aarberg fehle das notwendige Fachwissen für die Beurteilung einer zusätzlichen Verdichtung. Dies zeige die baupolizeiliche Unterlassung der Baumreihen als Abgrenzung zu Baufeld D und E sowie die bagatellisierende Begründung von Alltagslärm der Spielwiese, was bei nochmaliger Verdichtung ungenügend abgeklärt sei (Art. 7 LSV7). Nach Art. 33a BauG hätten die Gemeinden Expertise zu beschaffen, falls sie nicht selber darüber verfügten. Nach Auskunft der Fachstelle für Lärm bei der Kantonspolizei Bern hätte die Spielwiese durch die zusätzliche Verdichtung einer Neubeurteilung bedurft. Eine solche habe seitens der Gemeinde Aarberg jedoch nicht stattgefunden. b) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2021 hingegen fest, die Baumreihe zwischen der Spielfläche und den Baufeldern D und E sei nicht Bestandteil des Baugesuchs «Fertigstellung Nord-Süd-Achse». Weiter bestreitet sie sinngemäss eine übermässige Lärmbelastung durch die Spielfläche. Die Lage und Grösse derselben entspreche der UeO. Zudem werde mit vorliegendem Baugesuch eine Hecke zwischen der Spielfläche und der Nord-Süd-Achse gepflanzt. Dies sei ein freiwilliges Entgegenkommen ihrerseits zur Verbesserung des Lärm- und Sichtschutzes der Liegenschaft des Beschwerdeführers. c) Anfechtungsobjekt in vorliegendem Beschwerdeverfahren ist die Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021, bezeichnet als «Teil-Baubewilligung Nr. 1». Der Streitgegenstand eines Verfahrens braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 3/15 BVD 110/2021/160 Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken. Ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen sind unzulässig und auf sie ist nicht einzutreten.8 d) Im vorinstanzlichen Verfahren ersuchte die Beschwerdegegnerin die Gemeinde Aarberg um die Beschränkung der Baubewilligung auf eine Teilbaubewilligung. Das Thema der fehlenden Baumreihe sei zwecks Vermeidung weiterer Verzögerung beim Ausbau der Nord-Südverbindung in einem separaten Bewilligungsverfahren zu beurteilen und für das restliche Bauvorhaben eine Teilbaubewilligung zu erteilen.9 Wie unter Ziffer I.1. aufgeführt, erteilte die Gemeinde Aarberg mit Verfügung vom 4. August 2021 eine Baubewilligung und listete dabei die baulichen Massnahmen einzeln auf, wobei keine «Bepflanzung entlang der Baufelder D und E» erwähnt ist. Im Baugesuch vom 15. September 2020 (Eingangsstempel 24. September 2020) beschrieb die Bauherrschaft das Bauvorhaben ursprünglich wie folgt: «Fertigstellung der im «Rohbau» vorhandenen Nord-Süd-Verbindung gemäss Überbauungsordnung «G.________» Gestaltete, befestigte Fläche zwischen Einfamilienhaus- und Mehrfamilienhauszone Nicht Bestandteil des Baugesuchs sind die Buswartehalle und die Erstellung der Bus-Haltekante.»10 Eine Erwähnung der hochstämmigen Baumreihe gemäss Art. 16 Abs. 2 UeV als visuelle Abgrenzung der Spielfläche fehlt in dieser Projektbeschreibung und kann ihr auch nicht sinngemäss entnommen werden. Auch der zusammen mit dem Baugesuch eingereichten Plan «Situation Gestaltungsplan 1:100» enthält keine hochstämmigen Baumreihen zwischen der Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ und den Baufeldern D und E. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer die Bepflanzung entlang der Baufelder D und E als Bestandteil des Baugesuchs ansieht und in seine Auflistung unter Erwägung 2a vorangehend entgegen der Auflistung im angefochtenen Bauentscheid vom 4. August 2021 aufführt. Das Baugesuch hat vielmehr von Anfang an keine Baumreihen zwischen der Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ und den Baufeldern D und E enthalten. Es ist für die BVD somit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 28. Juni 2021 die Gemeinde Aarberg um die Erteilung einer Teilbaubewilligung ersuchte und letztere die Verfügung vom 4. August 2021 als «Teilbaubewilligung» bezeichnete. Bezogen auf das Baugesuch vom 15. September 2020 liegt jedenfalls keine Teilbaubewilligung im Sinne von Art. 32c BauG vor. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass der Umfang des Baubewilligungsverfahrens klar beschränkt war auf «Fertigstellung der Nord-Süd- Verbindungsstrasse (Strassenbau), Strassenentwässerung, Umgebungsgestaltung zwischen dem Strassenkörper und den Mehrfamilienhäusern, Verschieben des Velounterstandes und Neubau Containerstandort». Die Baumreihen zwischen der Spielfläche auf der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ und den Baufeldern D und E waren somit nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Gleiches gilt für die bereits erstellte Spielfläche und allfällige damit verbundene Lärmemissionen, welche ebenfalls weder Teil des Baugesuchs noch der angefochtenen Verfügung sind.11 8 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 9 Vgl. Vorakten, Ziffer 2, Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2021. 10 Vgl. Vorakten, Ziffer 10, Formular 1.0 «Baugesuch». 11 Vgl. Baugesuch vom 15. September 2020; vgl. auch Aufzählung Sachverhalt Ziff. I.1. 4/15 BVD 110/2021/160 Streitgegenstand sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren folglich nur die bewilligten baulichen Massnahmen gemäss der Auflistung unter Ziffer I.1 vorangehend. Die Bepflanzung entlang der Baufelder D und E mit hochstämmigen Baumreihen und allfällige Lärmemissionen der Spielfläche bilden demgegenüber nicht Streitgegenstand. Die verwirrende Bezeichnung der Verfügung vom 4. August 2021 als «Teil-Baubewilligung Nr. 1» ändert daran nichts. Insofern der Beschwerdeführer diese fehlenden Baumreihen und Lärmemissionen von der Spielfläche in seiner Beschwerde rügt, ist auf diese folglich nicht einzutreten. Demzufolge ist auch der Vorwurf an die Gemeinde Aarberg, es fehle ihr an Fachwissen für die Beurteilung der Lärmsituation der Spielweise, nicht zu beurteilen. Nach dem Gesagten erübrigt sich zudem die Einholung eines vom Beschwerdeführer geforderten Fachgutachtens über die Lärmsituation. Im Übrigen ist auf das vom Beschwerdeführer selber eingeleitete, bei der Gemeinde Aarberg hängige, baupolizeiliche Verfahren zu verweisen. 3. Koordinationsbedarf Spielfläche und Promenade a) In seiner Replik vom 6. Dezember 2021 ergänzt der Beschwerdeführer, die Voraussetzungen nach Art. 32c BauG für die Erteilung einer Teilbaubewilligung seien nicht gegeben. Es bestehe ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Spielwiese und Promenade. Die in der UeO formulierten Abgrenzungen bei der Promenade bzw. Allee sowie Spielwiese umfassten Baumreihen zu Baufeld D und E und den nördlichen Promenadeanteil mit der Allee zur Parzelle des Beschwerdeführers hin. Betrachte man den Plan für die nördliche Erweiterung «Allmändrieder Nord» mit, seien dort auch auf der letzten Seite Baumreihen vorgesehen. Es bestehe Koordinationsbedarf bezüglich Abgrenzung und hinsichtlich der Lärmproblematik. Es sei objektiv sowie subjektiv notwendig, dass die Umsetzung der Umgebung bzw. der Begrünung koordiniert und den aufgezeigten Problemfeldern Beachtung geschenkt werde. b) Die Spielfläche liegt zwischen zwei Mehrfamilienhäuser im Süden und Westen sowie angrenzend an die (unbebaute) Landwirtschaftszone im Norden. Ostseitig grenzt sie mit ihrer Breitseite rechtwinklig an die Promenade, wobei dazwischen als Übergang eine Humusierung mit Rasen vorgesehen ist. Darauf werden Sitzbänke hingestellt (vgl. Erwägung 5 nachfolgend), welche zusammen mit der geplanten Hecke eine Abgrenzung zur Promenade bilden. In der UeO gibt es keine Vorgaben, die (zurzeit noch fehlenden) hochstämmigen Baumreihen rechtwinklig zur Nord-Süd-Verbindung mit der Allee der Nord-Süd-Verbindung abzustimmen und zu koordinieren. Die hochstämmigen Baumreihen dienen gemäss der UeO einzig der visuellen Abgrenzung der Spielfläche zu den Mehrfamilienhäusern (Art. 16 Abs. 2 UeV). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Baumreihen und die Allee sachlich zusammenhängen. Der Hinweis auf den Koordinationsbedarf hinsichtlich der Lärmproblematik verfängt ebenfalls nicht, da weder die hochstämmige Baumreihe noch die Promenade gemäss der UeO die Aufgabe haben, die Lärmemissionen der Spielfläche generell und im Besonderen für die Einfamilienhäuser zu begrenzen. Es ist somit weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb es eine Koordination zwischen den beiden genannten Vorhaben erfordert. Im Übrigen liegt bezogen auf das eingereichte Baugesuch keine Teilbaubewilligung im Sinne von Art. 32c BauG vor (Erwägung 2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend die mangelnde Koordination zwischen der Spielfläche und der Promenade ist demnach unbegründet und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. 4. Befangenheit / Ausstand a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 6. September 2021 vor, die Stellungnahme der Gemeinde Aarberg zur Voranfrage der I.________ AG sei vom Gemeindepräsidenten unterschrieben worden, der Teil des Baukonsortiums MFH 5/15 BVD 110/2021/160 (Mehrfamilienhaus) gewesen sei. Somit sei er eigentlich befangen gewesen und hätte in den Ausstand treten sollen. Weiter würden Mitglieder des Baukonsortiums in der Gemeinde Aarberg berufliche Funktionen ausüben. Es sei heikel, dass diese Interessenskollisionen nicht entschärft worden seien, indem sie wegen möglicher Befangenheit in den Ausstand getreten seien. So habe die Gemeinde Aarberg dem Baukonsortium einseitig eine Erhöhung der Bruttogeschossfläche, Ausnützungsziffer und letztendlich neun zusätzliche Einheiten bewilligt. Der Gemeindepräsident und der Präsident der Baukommission hätten nach den Regeln des VRPG12 wegen Anscheins von Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Denn auch wenn das Konsortium rein formell nicht mehr direkt betroffen sei, habe es natürlich ein Interesse daran, die Wünsche der Mehrzahl der Eigentümer zu befriedigen. Der Beschwerdeführer ergänzt in seiner Replik vom 6. Dezember 2021, unter Berücksichtigung der Umgebungsarbeiten betreffend die Promenade inkl. Spielwiese durch das Baukonsortium hätten die Bauphasen nicht nur bis 2013, sondern bis Ende 2018 (Baufeld D) gedauert. Von 2013 bis 2018 seien die Herren J.________ und K.________ sowohl Mitglieder des Baukonsortiums als auch Mitglieder von Gemeindebehörden gewesen. Die beiden Herren hätten ein Interesse gehabt und hätten immer noch Interesse daran, die Promenade für die potenziellen Käufer der Mehrfamilienhaus-Einheiten anders bzw. zum Nachteil der Einfamilienhäuser zu gestalten, um einen Mehrwert beim Verkauf der Mehrfamilienhaus-Einheiten zu erzielen. Die Gemeinde Aarberg habe das Baufeld D sowie die Abänderungen der ZPP zudem ohne weitere Auflagen, namentlich mit Bezug zu Grenzgebieten Promenade und Spielwiese, für das Baukonsortium freigegeben (Art. 24 Abs. 2 BauG, Art. 7 und 8 LSV). Es sei stossend, dass die Bruttogeschossfläche, die Ausnützungsziffer und die Erweiterung Tiefgarage Ost (Richtung Promenade) als «formal kleine Abänderungen» durch die Gemeindebehörden gutgeheissen und Vorteile einseitig ohne Abgeltung zugesprochen worden seien. b) Die Beschwerdegegnerin hält hierzu fest, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb eine Verletzung der Ausstandspflicht betreffend den Gemeindepräsidenten und den Präsidenten der Baukommission im Rahmen dieses Baubewilligungsverfahrens bestehen solle. Weder die beiden Herren noch von ihnen beherrschte Firmen seien an der Gemeinschaftsparzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ beteiligt. c) Die Gemeinde Aarberg entgegnet, es habe keine Verletzung von Ausstandsregeln gegeben. Mit Genehmigung des AGR sei am 9. November 2015 im Rahmen einer geringfügigen Änderung, beschlossen durch den Gemeinderat am 10. November 2014, das Nutzungsmass für den Sektor «Mehrfamilienhäuser» geändert worden. Auch der heutige Beschwerdeführer, damals Einsprecher gegen die aufgelegte Änderung der Planung, habe nichts dergleichen moniert. Gestützt darauf habe das Regierungsstatthalteramt am 3. Mai 2016 die in diesem Perimeter bisher letzte Baubewilligung für MFH der erwähnten Baugesellschaft («Baukonsortium») erteilt. Die Gemeinde Aarberg bestreitet nicht, dass im genannten Zeitpunkt sowohl der damalige Gemeinderat Ressort Bildung, der seit 1. Januar 2021 neu Gemeindepräsident sei, wie auch der seit 1. Januar 2021 neue Gemeinderat Ressort Hochbau in dieser Baugesellschaft vertreten gewesen seien. Aber weder sie noch sonst ein Behördenmitglied seien Eigentümer in diesem Perimeter, sie seien auch nicht Beauftrage oder sonst Beteiligte an diesem hier zu beurteilenden Beschwerdegegenstand (Nord-Süd-Verbindung). Dementsprechend vertritt ihres Wissens kein Mitglied ihrer Behörden die Interessen der Eigentümer der MFH-Einheiten oder der Beschwerdegegnerin. Die Nord-Süd-Verbindung sei kein Teil der Arbeiten der Baugesellschaft. 12 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6/15 BVD 110/2021/160 Es komme hinzu, dass es sich bei der in der Beschwerde erwähnten Voranfrage wie üblich um eine Auskunft mit informativem Charakter handle, welche die Behörde in einem allfälligen nachfolgenden Bewilligungsverfahren nicht binde und auch keine Vertrauensposition schaffe. Die Gemeinde Aarberg weise jeweils ausdrücklich darauf hin. Der Beschwerdeführer, dem die Voranfrage vom 22. Januar 2019 als Teil der Bauakten bekannt gewesen sein dürfte und welcher zudem bereits im Baubewilligungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, hätte schon längst die angebliche Befangenheit rügen können. Es bleibe die Vermutung, dass er den Ausgang des Baubewilligungsverfahrens vorerst habe abwarten wollen. Die I.________ AG, welche die Voranfrage eingereicht habe, sei sodann von der Beschwerdegegnerin beauftragt worden, nicht von der Gemeinde Aarberg. Somit habe kein Behördenmitglied, das sich mit dem vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben befasst habe, ein unmittelbares persönliches Interesse im Sinne von Art. 47 Abs. 1 GG13 gehabt. Ebenso wenig sei Art. 47 Abs. 2 GG verletzt worden. d) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Ausstandsgründe sofort, d.h. ab Kenntnis der Befangenheit, gerügt werden.14 Praxisgemäss gilt ein Ablehnungsgesuch innert sechs bis sieben Werktagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrunds als rechtzeitig eingereicht. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Auch ist es nicht zulässig, Befangenheitseinwände erst im Rechtmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können.15 e) Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seiner Beschwerde vom 6. September 2021 erstmals, der Gemeindepräsident und der Präsident der Baukommission hätten in den Ausstand treten müssen. Es verstösst gegen das Gebot von Treu und Glauben, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen.16 Gemäss der Gemeinde Aarberg habe der Beschwerdeführer die Voranfrage vom 22. Januar 2019 in den Bauakten einsehen können. Der Beschwerdeführer wiederspricht dem in seiner Replik vom 6. Dezember 2021 nicht. Auch bringt er nicht vor, weshalb er die nach ihm verletzten Ausstandspflichten erst im Beschwerdeverfahren vorbringen konnte. Entsprechend der genannten Rechtsprechung hätte der auch bereits im Baubewilligungsverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer allfällige Ausstandsgründe bereits im Baubewilligungsverfahren vorbringen müssen. Eine Ausnahme, welche ein längeres Zuwarten mit den entsprechenden Vorbringen rechtfertigen könnte, ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Dass er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren von einem anderen Anwalt wie im Einspracheverfahren vertreten lässt, ändert daran nichts. Indem der Beschwerdeführer eine Befangenheit erst im Beschwerdeverfahren vorbringt, erweist sich diese Rüge als verspätet und es ist nicht darauf einzutreten.17 f) Selbst, wenn das Ausstandsbegehren rechtzeitig eingelangt wäre, ist eine Befangenheit des Gemeindepräsidenten und des Präsidenten der Baukommission vorliegend aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Einerseits gelten in den gemeindeinternen Verwaltungsverfahren die gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.18 Ausstandpflichtig ist demnach insbesondere, wer an einem Geschäft unmittelbar ein persönliches Interesse hat (Art. 47 Abs. 1 GG). Im Vergleich zu den allgemeinen und vom Beschwerdeführer 13 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11). 14 Vgl. VGE 2020/28 vom 11. September 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen. 15 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., 2020, Art. 9 N. 55. 16 BGer 2C_674/2017 vom 14. August 2017, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen. 17 Statt vieler BDE 110/2021/60 vom 3. August 2021, E. 2c. 18 Daniel Arn, Kommentar zum bernischen Gemeindegesetz, Bern 1999, Vorbem. zu Art. 47 und Art. 48 N. 7; BVR 2011 S. 15 E. 3.2. 7/15 BVD 110/2021/160 vorgebrachten Ausstandsregeln gemäss Art. 9 VRPG sind diejenigen auf kommunaler Ebene deutlich eingeschränkt. Andererseits ist ein unmittelbares persönliches Interesse der vom Beschwerdeführer als befangen gerügten Personen durch seine Vorbringen in der Beschwerde vom 6. September 2021 und in der Replik vom 6. Dezember 2021 nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer bringt einzig äusserst vage Vorwürfe vor. Ein konkretes unmittelbares persönliches Interesse einer einzelnen Person vermag er nicht zu begründen. Die Beantwortung einer baurechtlichen Voranfrage bewegt sich zudem ohne weiteres im üblichen Rahmen der Ausübung der Verwaltungstätigkeit. g) Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Ausstandsbegehren in der Replik vom 6. Dezember 2021zusätzlich vor, die Gemeinde Aarberg habe das Baufeld D sowie die Abänderungen der ZPP ohne weitere Auflagen, namentlich mit Bezug zu Grenzgebieten Promenade und Spielwiese, für das Baukonsortium freigegeben. Es sei stossend, habe die Gemeinde Aarberg die UeO «G.________» als «formal kleine Abänderung» – gemeint ist offenbar die Anpassung der UeO im geringfügigen Verfahren – gutgeheissen. Auch dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet und im falschen Verfahren vorgebracht. Gegen den kommunalen Beschluss, die UeO «G.________» geringfügig abzuändern, hätte der Beschwerdeführer sich mittels Einsprache im entsprechenden Planerlassverfahren wehren können und müssen. Gemäss der Gemeinde Aarberg hatte der Beschwerdeführer dies zwar auch getan, aber offensichtlich ohne entsprechenden Erfolg. Auf die Beschwerde ist insoweit entsprechend den Ausführungen in Erwägung 4d und e vorangehend ebenfalls nicht einzutreten. 5. Umsetzung UeO: Ausstattung der Promenade: Baumallee, Sitzbänke und Strassenbreite a) Der Beschwerdeführer rügt, die UeO sei nicht genügend umgesetzt. Er bringt zusammengefasst vor, die Promenade sei schmaler, die Baumallee anders und die Verteilung der Sitzbänke ungünstiger vorgenommen worden, als ursprünglich geplant. Daraus erfolge ein Zugewinn von Land auf der Parzelle der Miteigentümergemeinschaft für das Baufeld D. Dies wirke sich nachteilig für die Eigentümer der Einfamilienhäuser aus. Die Spielwiese sei von 14 m auf 4.5 m an das Grundstück des Beschwerdeführers herangerückt. Die Gestaltung der Promenade sei einseitig zum Nachteil der Einfamilienhaus-Besitzer vollzogen worden. Diese verfügten weder über einen Sicht- noch Lärmschutz zur Promenade und der Spielfläche. So sei die Anzahl der Bäume in der Allee gegenüber der ursprünglichen Planung auf sechs Bäume reduziert und die Sitzgelegenheiten auf die Promenade neben den Spielplatz verlegt worden. Zudem sei der Abstand der Mehrfamilienhaus-Blöcke zur Promenade und zur Spielwiese gering, was den Platz für die Baumallee sowie die grüne Hecke und die hochstämmigen Bäume auf der Spielwiese beschränke. Promenade und Spielwiese stellten eine ortsfeste Anlage dar, bei der ein Interessensausgleich nach USG stattzufinden habe. Die einseitige Interessensauslegung zugunsten des Baukonsortiums hätte sorgfältig überprüft werden müssen und insbesondere eine Anhörung wäre angezeigt gewesen. Alle angesprochenen Punkte hätten nachteilige Auswirkungen auf die Einfamilienhäuser. Dies widerspreche dem Prinzip der schonenden Rechtsausübung gemäss Art. 2 ZGB19. b) Die Beschwerdegegnerin bringt hierzu vor, die Lage der Allee-Bäume sei im UeO- Situationsplan schematisch in der Mitte der Nord-Süd-Achse dargestellt. Art. 13 Abs. 4 UeV bezeichne die Baumallee als «im Überbauungsplan als Prinzip dargestellt». Die genaue Lage (linker- oder rechter Strassenrand) sei nicht definiert und könne im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt werden. Die Strassenseite der Einfamilienhäuser sei durch 19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210). 8/15 BVD 110/2021/160 Werkleitungen belegt und die Bäume könnten deshalb nur auf der Seite entlang der Mehrfamilienhäuserzone angeordnet werden. Die Anzahl und Lage der Bäume sei einerseits durch die vorhandene Situation (Hauszugänge, Trafostation, Platzgestaltung, Werkleitungsquerungen) und andererseits durch einen etwa gleichmässigen Zwischenabstand, welcher nicht kleiner als 10 m sein dürfe, begrenzt. Weiter könne die Nord-Süd-Achse als Fussgängerweg nicht mit einer Allee-Definition gemäss Duden verglichen werden. Die Beschwerdegegnerin reichte zusammen mit der Beschwerdeantwort eine Stellungnahme der I.________ AG ein. Bezüglich der schmaleren Promenade bringt diese vor, das im Jahr 2014 revidierte RPG20 verunmögliche auf längere Sicht die Einzonung der nördlich angrenzenden, landwirtschaftlichen Fläche («Allmändrieder Nord»). Dadurch verliere die Nord-Süd-Achse ihre ursprüngliche Bedeutung einer Erschliessungsanlage. Dies habe dazu geführt, dass die Breite, angepasst auf die Bedürfnisse des Langsamverkehrs, in Absprache mit der Bauverwaltung der Gemeinde Aarberg, reduziert worden sei. Zudem würden Sitzbänke in der Regel dort aufgestellt werden, wo sich hauptsächlich Personen aufhalten. Deshalb seien zwei von drei Sitzbänke angrenzend an die Spielfläche angeordnet worden. c) In der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 führt die Gemeinde Aarberg aus, die vorliegende Allee lehne sich an bestehende Alleen in Aarberg an, sowohl punkto Bepflanzung (einreihig und nicht doppelseitig) wie auch den Pflanzenabständen (in der Regel zwischen 10 und 15 m) und gelte demnach als ortsüblich. Solche Alleen befänden sich z.B. am L.________weg, an der M.________strasse oder im N.________feld (Stichstrasse von der O.________strasse gegen den P.________). d) Die Langsamverkehrsachse Nord-Süd ist in Art. 13 UeV geregelt. Nach Art. 13 Abs. 2 UeV dient diese, für den motorisierten Verkehr gesperrte, Strasse als zentrale Erschliessung und gleichzeitig als trennendes Element für die beiden Sektoren «Einfamilienhäuser» und «Mehrfamilienhäuser». Die Lage, Abmessung und Anbindung der Nord-Süd-Achse ans übergeordnete Strassennetz sind im UeO-Plan festgelegt (Art. 13 Abs. 3 UeV). Art. 13 Abs. 4 UeV schreibt vor, die Langsamverkehrsachse Nord-Süd soll den Charakter einer Promenade erhalten und ist entsprechend zu gestalten. Vorgeschrieben sind die Anlage einer Baumallee, welche im Überbauungsplan als Prinzip dargestellt ist, sowie die Erstellung einer angemessenen Anzahl von Sitzgelegenheiten. Anzahl und Standorte der Alleebäume sind frei wählbar und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuweisen. Gemäss Art. 13 Abs. 6 UeV ist Planung, Finanzierung und Erstellung der Langsamverkehrsachse Nord-Süd inklusive Verbindungsweg zur privaten Zufahrtsstrasse im Sektor «Einfamilienhäuser» Sache der Grundeigentümer. Die obgenannten Bestimmungen in der UeO «G.________» gewähren einer Bauherrschaft und damit der Beschwerdegegnerin einen grossen Ermessensspielraum bei der Erstellung und Ausgestaltung der Langsamverkehrsachse Nord-Süd. Insbesondere wird weder vorgeschrieben, wie viele Bäume die Allee aufzuweisen hat noch wo und wie diese anzuordnen sind. Es ist auch nicht vorgeschrieben, beidseitig der Strasse Bäume zu pflanzen. Die Beschwerdegegnerin begründet die einseitige Bepflanzung der Promenade mit Bäumen auf der Seite der Mehrfamilienhäuser damit, dass die Strassenseite der Einfamilienhäuser durch Werkleitungen belegt sei. Die Gemeinde Aarberg gibt überdies mehrere Strassen als Beispiele an (L.________weg, M.________strasse und N.________feld), bei denen ebenfalls nur auf einer Seite der Strasse Bäume vorhanden sind und eine Distanz von mehreren Metern (10-15 m) zwischen den Bäumen liegt. Auf den Luftbildern21 ist ersichtlich, dass die angegebenen Strassen bloss auf einer Strassenseite eine Baumreihe aufweisen. Der Gemeinde steht bei 20 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). 21 Vgl. Orthofoto, abrufbar auf dem Geoportal des Kantons Bern. 9/15 BVD 110/2021/160 Gemeindevorschriften mit selbständiger Bedeutung bei der Auslegung und Anwendung der Norm sodann ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu: Soweit die Gemeinde die Norm rechtlich vertretbar auslegt, darf eine Rechtsmittelinstanz sie nicht anders auslegen.22 Die Gemeinde Aarberg kennt die Allee-Bestände in ihrer Gemeinde am besten und hat vorliegend erwogen, die Bepflanzung der Promenade mit sechs Bäume an einer Strassenseite entspricht den Voraussetzungen der UeO «G.________» und erfüllt konkret die Anforderungen an eine Baumallee gemäss Art. 13 Abs. 4 UeV. Diese Beurteilung der Gemeinde Aarberg als Vorinstanz überzeugt. Zudem besteht aufgrund der Belegung der Seite der Promenade der Einfamilienhäuser mit Werkleitungen ein sachlicher Grund für die einseitige Bepflanzung der Promenade auf der Seite der Mehrfamilienhäuser. Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht näher zu begründen, weshalb Art. 13 Abs. 4 UeV durch vorliegend geplante Nord-Süd-Achse im Bauprojekt nicht eingehalten werde. Art. 13 Abs. 4 UeV schreibt weiter eine angemessene Anzahl an Sitzgelegenheiten vor. Damit ist weder die genaue Anzahl noch die Art von Sitzgelegenheiten vorgegeben, mithin besteht auch hier ein erheblicher Ermessensspielraum für die Bauherrin bzw. die Beschwerdegegnerin. Mit der Wahl von drei Sitzbänken auf einer ca. 100 m langen Promenade entspricht vorliegendes Bauprojekt gemäss der Gemeinde Aarberg der Vorschrift von Art. 13 Abs. 4 UeV. Auch diese Beurteilung der Gemeinde Aarberg überzeugt, ebenso wie die gewählten Standorte von zwei Sitzbänken bei der Spielfläche sowie von einer dritten Sitzbank im Bereich der Kreuzung Nord- Süd- sowie Ost-West-Verbindung. Vermutungsgemäss halten sich dort am ehesten Personen auf, weswegen eine Sitzgelegenheit an diesen Orten ohne weiteres angebracht ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Platzierung der Sitzbänke verfangen folglich nicht. Weiter ist es unbestritten, dass das Bauprojekt eine schmalere Strasse als Nord-Süd-Achse vorsieht, als das ganze hierfür bereit gestellte Feld im Überbauungsplan ermöglichen würde. Das Feld im UeO-Plan gibt einzig die Lage der Nord-Südachse bzw. deren mögliche Platzierung an. Die Ausgestaltung der Nord-Südachse ist hingegen in den UeV geregelt. Eine allfällige Mindestbreite ist nicht geregelt. Die Breite im UeO-Plan berücksichtigt dabei offensichtlich die in Art. 13 Abs. 5 UeV erwähnte, mögliche künftige Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse als Erschliessung weiterer, nördlich anschliessender Siedlungsgebiete und stellt diese sicher. Dass die projektierte Nord-Süd-Achse sich zurzeit nicht als Erschliessung des nördlichen Landwirtschaftslandes ausgestaltet, ist somit nicht zu beanstanden, zumal wie gesagt der Platz durch die im UeO-Plan ausgewiesene Fläche der Nord-Süd-Achse auch für einen allfälligen Ausbau gesichert ist. Im Übrigen regeln Art. 10 UeV und der Freihaltebereich im UeO-Plan auf der Westseite des UeO-Perimeters zusätzlich die Sicherung der Erschliessung weiterer zukünftiger Siedlungen im Bereich «Allmändrieder Nord». Auch steht der entlang der westlichen Perimetergrenze führende Weg nach Art. 11 UeV weiterhin als landwirtschaftliche Erschliessung der «nördlichen Allmändrieder» zur Verfügung. Dass durch die Ausgestaltung der Promenade aber ein Zugewinn von Land für die Mehrfamilienhäuser entsteht, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht begründet. Es ist überdies weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Ausgestaltung der Nord-Süd-Achse für die Einfamilienhäuser nachteilig ist. Aufgrund der Spielfläche auf der Seite der Mehrfamilienhäuser liegt es nahe, weitere Anlagen (Trafostation, Bäume, Velounterstand, Sitzbänke etc.) auf diese anders gestaltete Seite zu stellen. Insbesondere weil diese Anlagen Platz benötigen, rechtfertigt sich auf dieser Seite mehr Platz auszuschöpfen. Insofern entspricht der vorgebrachte Zugewinn von Land auf der Strassenseite der Mehrfamilienhäuser lediglich dem subjektiven Gefühl des Beschwerdeführers und nicht den örtlichen Gegebenheiten. Nicht nachvollziehbar ist sodann die Aussage des Beschwerdeführers, die Spielfläche sei von 14 m auf 4.5 m an das Grundstück des Beschwerdeführers herangerückt. 22 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 5. 10/15 BVD 110/2021/160 Die genannten Zahlen entsprechen nicht dem baubewilligten Plan.23 Überdies ist die Spielfläche bereits erstellt, verändert sich durch das Bauvorhaben nicht und bildet ohnehin nicht Streitgegenstand vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Erwägung 2 vorangehend). Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge, die Überbauungsordnung sei nicht genügend umgesetzt worden und daraus folge ein Zugewinn von Land auf der Parzelle der Miteigentümergemeinschaft für das Baufeld D, als unbegründet. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist insoweit abzuweisen. 6. Containerstandort a) Der Beschwerdeführer moniert den Containerstandort als UeO-widrig. Dieser sei unzulässig auf die Promenade und damit auf die Gemeinschaftsparzelle verschoben worden. Er grenze unmittelbar an die Einfamilienhäuser, insbesondere an die Parzelle des Beschwerdeführers, an. Die Gründe der Beschwerdegegnerin für die Verschiebung des Containerstandortes seien nicht nachvollziehbar. Container würden an der Strasse abgeholt. Der neue Containerstandort verursache Lärm, Gestank und weitere Immissionen, welche die nicht betroffenen Einfamilienhäuser nicht hinzunehmen hätten. b) Die Beschwerdegegnerin macht hierzu geltend, die im UeO-Plan gekennzeichneten Stellen der Kehrichtsammelstellen seien ungefähre Standorte. Der im Baugesuch festgelegte Standort (10 m ab der R.________strasse) sei in Absprache mit der Bauverwaltung Aarberg erfolgt. Der Standort in der UeO liege auf privatem Grundstück und direkt bei der Bushaltestelle, welche das Beladen der Kehrichtfahrzeuge durch die hohe Haltestellenkante massiv erschweren würde. c) In der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2021 führt die Gemeinde Aarberg aus, der Standort in der UeO sei nur schematisch dargestellt und könne in geringem Umfang verschoben werden. Die Gemeinde Aarberg hat sich gemäss Abfallreglement mit dem vorliegenden Standort einverstanden erklärt. d) Art. 15 UeV bestimmt, dass Standplätze für gemeinschaftliche Kehrichtsammelstellen an den im Überbauungsplan gekennzeichneten Stellen zu schaffen sind. Die gekennzeichneten Plätze der Kehrrichtsammelstellen sind im Überbauungsplan als ungefähre Standorte eingezeichnet.24 Nach Art. 18 Abs. 2 Abfallreglement25 bestimmt die Bauabteilung den Standort für Container und grössere Sammelstellen. Die vorgenommene Verschiebung von der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. Q.________ auf die Gemeinschaftsparzelle Aarberg Gbbl. Nr. A.________ beträgt lediglich 10 Meter. Gemäss dem Plan zur UeO sollte der Container direkt an der R.________strasse neben einer Bushaltestelle auf privatem Grund der Parzelle Aarberg Gbbl. Nr. Q.________ zu liegen kommen. Mit der Standortverschiebung kann auch ein Stören bzw. Behindern des Busverkehrs und seiner Passagiere durch Kehrrichtsäcke, die z.B. vor dem Container stehen, umgangen werden. Damit überzeugt die Standortverschiebung insgesamt. Die Parzelle des Beschwerdeführers liegt des Weiteren etwa 40 Meter vom Container-Standort gemäss Baugesuch entfernt und nicht wie er vorbringt, unmittelbar neben dem bewilligten Standort des Containers. Inwiefern er vom Standortwechsel samt Emissionen in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte, ist weder erkennbar noch geltend gemacht. Nach 23 Vgl. den Plan «Situation Gestaltungsplan 1:100» vom 15. September 2020. 24 In diesem Sinne auch die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Januar 2021, S. 2, in den Vorakten unter Ziffer 6. 25 Abfallreglement mit Gebührentarif der Gemeinde Aarberg vom 21. November 2001. 11/15 BVD 110/2021/160 dem Gesagten erweist sich auch diese Rüge als unbegründet und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 12/15 BVD 110/2021/160 7. Zweckentfremdung a) Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 6. Dezember 2021, eine Zweckentfremdung der Promenade stehe in Frage, weil die Bauverwaltung und die Baukommission die Verlagerung des Containerstandortes und des Veloständers des Wohnblocks an bzw. auf die Promenade zugelassen hätten. Dies gelte auch nach Art. 16 BauG. b) Art. 16 Abs. 3 BauG sieht vor, wohnhygienisch oder für das Orts- oder Landschaftsbild wertvolle Bäume, Vorgärten, Innenhöfe und dergleichen dürfen nicht zur Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Fahrräder beansprucht werden. Nach Art. 48 Abs. 1 BauV dürfen Aufenthaltsbereiche, Kinderspielplätze, Spielflächen und Abstellräume ihrem Zweck nicht entfremdet werden. c) Die Nord-Süd-Verbindung «G.________» dient gemäss Art. 13 Abs. 2 UeV einerseits dem Langsamverkehr und andererseits als trennendes Element für die beiden Sektoren «Einfamilienhäuser» und «Mehrfamilienhäuser». Daher liegt es nahe, einen Fahrradständer bei der Kreuzung der Nord-Süd- und Ost-West-Verbindung vorzusehen. Eine Zweckentfremdung der Promenade ist dadurch nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Veloständer die Promenade wohnhygienisch beeinträchtigen oder das Orts- oder Landschaftsbild stören soll. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6d), entspricht die Verlagerung des Containerstandortes den Überbauungsvorschriften und ist begründet. Die Promenade ist zudem nicht ein Aufenthaltsbereich im Sinne von Art. 48 Abs. 1 i.V.m. 43 Abs. 1 BauV. Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb die Promenade durch den Standort des Containers auf die Gemeinschaftsparzelle zweckentfremdet würde. Entsprechend erweisen sich diese Rügen als unbegründet. 8. Klimaschutz a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Planung und Umsetzung der Allee genüge nicht den Vorgaben von Art. 31a KV26. Nach dem neuen Klimaartikel bestehe ein Auftrag der Gemeinde, ihre Bürger mit den empfohlenen Massnahmen des Bundes zu schützen. Diese Bestimmung habe verpflichtenden Charakter. Damit nicht in Einklang zu bringen sei hier, dass die Promenade geteert und nicht klimaschützend entgegen dem Sonnenverlauf ausgerichtet sei. Versiegelungen von Strassen und Wegen sollten womöglich vermieden werden, damit Wasser natürlich versickern könne, der Pflanzenschutz funktionieren würde und die Promenade bzw. Allee damit klimaregulierende Funktion hätte. Ferner sollten Anlagen zur Erholung mit mehr Bäumen und Grünanlagen bestückt werden, die Temperatur in den Siedlungen positiv regulierten. b) Art. 31a KV lautet wie folgt: 1 Kanton und Gemeinden setzen sich aktiv für die Begrenzung der Klimaveränderung und deren nachteiliger Auswirkungen ein. 2 Sie leisten im Rahmen ihrer Kompetenzen den erforderlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 und stärken die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaveränderung. 3 Die Massnahmen zum Klimaschutz sind insgesamt auf eine Stärkung der Volkswirtschaft auszurichten sowie umwelt- und sozialverträglich auszugestalten. Sie beinhalten namentlich Instrumente der Innovations- und Technologieförderung. 4 Kanton und Gemeinden richten die öffentlichen Finanzflüsse insgesamt auf eine klimaneutrale und gegenüber der Klimaveränderung widerstandsfähige Entwicklung aus. 26 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 13/15 BVD 110/2021/160 Es ist fraglich, ob Art. 31a KV direkt anwendbar ist, d.h. ob sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Abs. 1 stellt die Kompetenzgrundlage für das Tätigwerden von Kanton und Gemeinden dar und gibt gleichzeitig die generelle Ausrichtung des staatlichen Handelns vor. Abs. 2 beinhaltet eine Zielnorm für die Wahrnehmung der in Abs. 1 eingeräumten Kompetenzen. Damit wurde die Erreichung der Klimaneutralität verfassungsrechtlich verankert.27 Die Norm richtet sich als Zielnorm folglich nur an die Gemeinden und an den Kanton, damit sie sich engagieren, die Klimaveränderung zu begrenzen und Massnahmen ergreifen, Klimaschäden zu vermeiden oder zu bewältigen.28 Mit welchen Massnahmen der Kanton und die Gemeinden den Klimaschutz sicherstellen, überlässt die Norm ihnen. Entsprechend ist für die Umsetzung eine zusätzliche Konkretisierung erforderlich. Damit der Beschwerdeführer aus Art. 31a KV etwas für sich ableiten könnte, müsste die Norm somit klarer bestimmt sein. Auch die Absätze 3 und 4 beziehen sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung Privater. Art. 31a KV ist für Private demnach nicht justiziabel, d.h. nicht direkt anwendbar. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach die Beschwerdegegnerin die Promenade klimaschützend umsetzen müsste. Auch die Gemeinde Aarberg kann ohne eine entsprechende Vollzugsgesetzgebung nicht von der Beschwerdegegnerin verlangen, die Promenade klimaschützend auszugestalten. Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. 9. Zusammenfassung und Kosten a) Die Rügen bezüglich der fehlenden Bepflanzung (hochstämmige Baumreihe) bei der Spielfläche und der Lärmemissionen durch die Spielfläche gehen über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Rüge zum Ausstand des Gemeindepräsidenten und des Präsidenten der Baukommission ist sodann verspätet eingegangen. Auf diese Rügen ist daher nicht einzutreten. Die weiteren Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb die Beschwerde im Übrigen abzuweisen ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat damit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV29). c) Auf Seiten der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Aarberg sind keine ersatzfähigen Parteikosten angefallen. Entsprechend sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 und Abs. 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Gemeinde Aarberg vom 4. August 2021 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2000.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 27 Vortrag der Bau-, Energie-, Verkehrs- und Raumplanungskommission (BaK) an den Grossen Rat vom 20. August 2020 zur Änderung der Verfassung des Kantons Bern (Parlamentarische Initiative zum Klimaschutz), Erläuterungen zum Artikel, S. 20. 28 Vgl. Medienmitteilung der BaK vom 25. August 2020. 29 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 14/15 BVD 110/2021/160 3. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher D.________, eingeschrieben - E.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Aarberg, Bauabteilung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 15/15