«C.________ wird aufgefordert, bis am 10. September 2021 den Rückbau der geschlossenen Garage vorzunehmen und den im Jahr 2007 bewilligten zweiseitig offenen Unterstand wiederherzustellen; der gegen Norden um 1.49 m auskragende Dachvorsprung darf bestehen bleiben.» Im Übrigen wird die Beschwerde vom 19. Januar 2021 abgewiesen und der Bauentscheid der Gemeinde Bätterkinden vom 17. Dezember 2020 wird bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1750.– zu tragen. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.