werten sind. Angesichts der umstrittenen Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses als eher durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 4000.– als angemessen. Die Parteikosten betragen somit CHF 4672.90 (Auslagen CHF 338.80, Mehrwertsteuer CHF 334.10), weshalb die Gemeinde dem Beschwerdeführer Parteikosten in der Höhe von CHF 584.10 zu ersetzen hat. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 19. Januar 2021 wird Ziffer 5.2 Buchstabe a des Bauentscheids der Gemeinde Bätterkinden vom 17. Dezember 2020 folgendermassen ergänzt: