Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Der Anwalt des Beschwerdeführers beziffert die Parteikosten auf CHF 6826.90 (Honorar CHF 6000.– , Auslagen CHF 338.80, Mehrwertsteuer CHF 488.20). Dies erscheint als überhöht, da sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache als eher unterdurchschnittlich zu 33 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG