b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV33). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer lediglich zu einem Achtel. Er hat sieben Achtel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1750.– zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ergebnis wird die Gemeinde zwar grundsätzlich ebenfalls kostenpflichtig. Da sie nicht unmittelbar in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, sondern vorab hoheitlich handelt, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Die restlichen Verfahrensten trägt deshalb der Kanton.