Aufgrund des Zeitablaufs kann sie allerdings bezüglich des gegen Norden auskragenden Dachvorsprungs nicht mehr verlangt werden. Insoweit wird das Subsubeventualiterbegehren des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen. Abgesehen von dieser untergeordneten Anpassung ist die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde zu bestätigen.