a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Umbau des ursprünglich bewilligten Autounterstandes zu einer geschlossenen Garage zu Recht als nicht bewilligungsfähig erachtet hat. Für die Unterschreitung des Strassen- und des Gebäudeabstands kann weder eine Ausnahmebewilligung noch eine Bewilligung auf Zusehen hin erteilt werden. Weshalb der Bauabschlag zu bestätigen ist. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im öffentlichen Interesse, verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht und ist verhältnismässig. Aufgrund des Zeitablaufs kann sie allerdings bezüglich des gegen Norden auskragenden Dachvorsprungs nicht mehr verlangt werden.