Die im angefochtenen Entscheid verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb im Grundsatz zu bestätigen. Aufgrund des Umstands, dass das nicht bewilligte auskragende Dach auf der Nordseite wohl bereits im Jahr 2007, sicher aber vor 2013 erstellt wurde, ist es gemäss Antrag der Gemeinde von der Wiederherstellung auszunehmen. Da die gut dreimonatige Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands während des Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist, setzt die BVD eine neue Frist an. 6. Ergebnis und Kosten