geeignet zur Herstellung des rechtmässigen Zustands. Eine mildere Massnahme, mit der die Einhaltung der verletzten Abstände erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Daher ist die Anordnung auch erforderlich. Die Wiederherstellung ist ohne übermässigen Aufwand möglich und somit für den Beschwerdeführer zumutbar, zumal er, wie die Gemeinde zutreffend ausführt, auch nach dem Rückbau über einen gedeckten Autoabstellplatz verfügt. Sie erscheint deshalb unter den vorliegenden Umständen auch verhältnismässig. Die im angefochtenen Entscheid verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist deshalb im Grundsatz zu bestätigen.