Zudem gilt der Beschwerdeführer im baurechtlichen Sinn als bösgläubig. Angesichts des Ausmasses der vorgenommenen Umbau- und Erweiterungsarbeiten hätte er sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bei der Gemeinde erkundigen müssen, ob das Anbringen zusätzlicher Verschalungen und der Einbau eines elektrischen Rolltors bewilligungsfrei seien oder nicht. Er muss deshalb in Kauf nehmen, dass dem Interesse an der Wiederherstellung erhöhtes Gewicht beigemessen wird und die ihm erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigt werden. Die Anordnung, die Garage in den ursprünglich bewilligten Zustand als zweiseitig offenen Autounterstand zurückzubauen, ist